Hausordnung/Hišni red
- Geltung, Zielsetzung und Aufgaben
Diese Hausordnung richtet sich an alle Kinder, Eltern und Erziehungsberechtigte, Mitarbeiter/innen und Besucher/innen, die sich am Gelände und in den Räumlichkeiten der VS Feistritz im Rosental aufhalten. Bitte lesen Sie die Hausordnung sorgfältig durch.
Die Hausordnung beinhaltet verbindliche Regeln für Gesundheit und Sicherheit, Verhaltensregeln für den gemeinsamen Umgang und Regeln für den Schutz der Räumlichkeiten und Einrichtungen.
Alle Pädagoginnen und Pädagogen der VS Feistritz im Rosental wollen auf die Bedürfnisse der Kinder unter Berücksichtigung der jeweiligen Familiensituation eingehen. Jedem einzelnen Kind sollen vielfältige und der Entwicklung angemessenen Bildungs- und Erfahrungsmöglichkeiten auf Grundlage der geltenden Lehrpläne für österreichische Schulen
geboten werden.
Die Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit jedes Kindes und seine Fähigkeit zum Leben in der Gemeinschaft sind nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und erprobten Methoden zu fördern, wobei der sozialen Integration von Kindern sowie dem interkulturellen Lernen eine zentrale Bedeutung zukommt.
Diese Ziele können nur in Zusammenarbeit aller Schulpartner (Erziehungsberechtigte) Pädagoginnen/Pädagogen und Schüler/innen) erreicht werden. - Gesundheit und Sicherheit
2.1 Verkehrssicherheit und Parken
Bitte fahren Sie im Nahfeld der Volksschule besonders vorsichtig und parken Sie nicht in der Umkehrschleife für Busse. Für Eltern und Besucher ist der Parkplatz bei der Feuerwehr vorgesehen. Der Parkplatz vor der Schule ist den Lehrerinnen und Lehrern der VS Feistritz im Rosental vorbehalten.
2.2 Rauchen auf dem Schulgelände
Laut § 12 Abs. 1 Z 3 TNRSG (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz) ist das Rauchen auf schulischen Freiflächen ausdrücklich verboten. Das Rauchverbot gilt somit zwingend auf der gesamten Schulliegenschaft.
2.3 Kommen und Gehen der Schülerinnen und Schüler
Das Schulgebäude ist ab 6:45 Uhr für Kinder der Frühaufsicht und ab 7:30 Uhr für alle Schülerinnen und Schüler geöffnet. Ab 7:45 Uhr werden die Eingangstüren aus Sicherheitsgründen versperrt. Ein Zutritt nach 7:45 Uhr ist nur nach vorheriger telefonischer Kontaktaufnahme mit der Direktion möglich. Diese Regelung dient der Sicherheit unserer Schülerinnen und Schüler und einem ungestörten Schulbetrieb.
Die schulische Aufsicht beginnt 15 Minuten vor Unterrichtsbeginn und umfasst den Unterricht, die Unterrichtspausen sowie unmittelbar nach Unterrichtsende das Verlassen der Schule, beispielsweise den Aufenthalt in der Garderobe.
Kinder, die vor 7:30 Uhr Betreuung benötigen, können zu Schuljahresbeginn zur Frühaufsicht angemeldet werden und werden ab 6:45 Uhr in der Aula von Gemeindebediensteten beaufsichtigt. Sie kommen selbständig in die Aula. Für nicht angemeldete Kinder ist ein Aufenthalt im Schulgebäude vor 7:30 Uhr nicht vorgesehen.
Während des Vormittags- und Nachmittagsunterrichts dürfen die Schülerinnen und Schüler die Schule, auch während der Pausen, nur mit Genehmigung der aufsichtsführenden Lehrperson oder der Schulleitung verlassen.
Bei vorzeitigem Unterrichtsende werden die Erziehungsberechtigten im jeweiligen Einzelfall informiert. Eine vorzeitige Entlassung erfolgt nur, wenn die Erziehungsberechtigten nachweislich darüber informiert wurden; andernfalls wird die Beaufsichtigung bis zum stundenplanmäßigen Unterrichtsende sichergestellt.
Nach dem regulären Unterrichtsschluss werden die Schülerinnen und Schüler in der Garderobe entlassen und organisieren selbständig den Bus bzw. den Elternkontakt vor der Schule.
Kinder, die die Ganztagsschule oder den Hort besuchen, gehen nach Unterrichtsschluss selbständig ins Untergeschoss zu den Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen der GTS bzw. des Horts. Mit der Übernahme der Kinder geht die Aufsicht auf die dort zuständigen Betreuungspersonen über.
Die Schülerinnen und Schüler haben den Unterricht und verpflichtende Schulveranstaltungen regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Bei Verspätung ist der Lehrperson der Grund bekanntzugeben.
2.4 Pausen
Die zwei Pausen (9:25-9:35 Uhr und 11:15-11:25 Uhr) verbringen alle Kinder im Freien. Bei nassem Wetter wird die Pause im Laubengang vor der Schule abgehalten, bei trockenem Wetter im Pausenhof und/oder auf der Pausenwiese.
Schülerinnen und Schüler, die aus gesundheitlichen Gründen nicht ins Freie dürfen, halten sich in der Aula auf. Dafür ist eine schriftliche Mitteilung der Eltern notwendig.
2.5 Gefährliche Gegenstände
„Gegenstände, die die Sicherheit gefährden oder den Schulbetrieb stören, dürfen vom Schüler nicht mitgebracht werden. Derartige Gegenstände sind dem Lehrer auf Verlangen zu übergeben. Abgenommene Gegenstände sind nach Beendigung des Unterrichtes bzw. der Schulveranstaltung oder der schulbezogenen Veranstaltung dem Schüler zurückzugeben,
sofern es sich nicht um sicherheitsgefährdende Gegenstände handelt.
Sicherheitsgefährdende Gegenstände dürfen nur dem Erziehungsberechtigten - sofern der Schüler eigenberechtigt ist, diesem - ausgefolgt werden, wenn deren Besitz nicht sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.“ (Schulordnung §4, Abs. 4)
2.6 Erkrankung und Unfälle
Jede Erkrankung des Kindes oder sein sonstiges Fernbleiben ist der Schulleitung unverzüglich bekanntzugeben. Die Lehrerinnen und Lehrer übernehmen keine offensichtlich kranken Kinder zur Betreuung. Tritt die Erkrankung erst während des Unterrichtsbesuches auf, ist das Kind nach telefonischer Verständigung der/des Erziehungsberechtigten sofort abzuholen.
Jede ansteckende Krankheit von Personen, die mit dem Schulkind im gemeinsamen Haushalt leben, ist ebenfalls sofort zu melden.
Nach Infektionskrankheiten darf der Besuch der Schule nur nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses wiederaufgenommen werden.
Im Falle eines Unfalles während der Unterrichtszeit werden seitens der Schule alle erforderlichen Sofortmaßnahmen getroffen und die Erziehungsberechtigten telefonisch verständigt. Wenn es die Schulleitung für nötig erachtet, wird die Rettung gerufen und anschließend werden die Erziehungsberechtigten verständigt. Die Klassenlehrerin/Der Klassenlehrer fährt mit dem Kind mit ins Krankenhaus, sofern es die Erziehungsberechtigten nicht schaffen, rechtzeitig am Unfallort zu sein. Die Kosten für den Transport trägt die/der Versicherte (doppelte Rezeptgebühr).
Ein Kopflausbefall des Kindes ist ebenfalls unverzüglich der Schulleitung zu melden. Das Kind darf die Schule erst wieder mit einer ärztlichen Bestätigung über Laus- und Nissenfreiheit besuchen.
2.7 Räumübung
Einmal im Schuljahr findet eine Räumübung statt. Alle Kinder verlassen gemeinsam mit der Lehrerin/dem Lehrer das Schulgebäude. Sammelstelle ist der Sportplatz.
Findet in Kooperation mit der Feuerwehr eine Alarmübung statt, können Kinder aus im oberen Stockwerk gelegenen Klassen über die Feuerwehrleiter durch das Fenster evakuiert werden.
Für das Üben von Evakuierungen, beispielsweise bei Feueralarm, wurde eine Notfallmappe nach den Vorgaben des Zivilschutzverbandes angelegt. Darin ist auch eine brandschutzbeauftragte Person benannt.
2.8 Blackout
Beim Klassenforum, das in der 2. Schulwoche des Schuljahres stattfindet, werden die Erziehungsberechtigten über den Notfallplan der Schule informiert. Er enthält folgende Themen: Sofortmaßnahmen, Pädagogik und Beaufsichtigung, Schultag beenden. Alle Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, das Blackout-Entlassungsmanagement auszufüllen
und zu unterschreiben. - Fernbleiben vom Unterricht
„Das Fernbleiben vom Unterricht ist nur zulässig:
a) bei gerechtfertigter Verhinderung, *
b) bei Erlaubnis zum Fernbleiben, **
c) bei Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsgegenständen.“
§ 45, Abs. 1 SchUG
* Krankheit; außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Kindes; Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Kindes dadurch gefährdet ist;
** Auf Ansuchen kann bis zu einem Tag die Klassenlehrerin/der Klassenlehrer die Erlaubnis zum Fernbleiben erteilen, darüber hinaus (bis zu 5 aufeinanderfolgende Tage) die Schulleitung. Ab 5 Tagen wird das Ansuchen an die Bildungsdirektion Kärnten weitergeleitet. Das Formular für das Ansuchen bekommen die Erziehungsberechtigten bei der Klassenlehrerin/beim Klassenlehrer oder in der Direktion. Der Grund für das Fernbleiben ist zwingend einzutragen und das Formular mindestens eine Woche vor dem Fernbleiben der Klassenlehrerin/dem Klassenlehrer abzugeben.
Am ersten Schultag nach einer gerechtfertigten Verhinderung ist der Klassenlehrerin/dem Klassenlehrer eine schriftliche Entschuldigung mit dem Verhinderungsgrund vorzulegen.
Wird eine Erkrankung des Kindes oder sein sonstiges Fernbleiben nicht unverzüglich der Schule gemeldet oder keine schriftliche Entschuldigung vorgelegt, gelten die versäumten Stunden als unentschuldigt.
Fehlt das Kind krankheitsbedingt mehr als eine Woche, ersucht die Schulleitung um eine ärztliche Bestätigung über die Dauer des Fernbleibens vom Unterricht.
Gemäß § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz (SchPflG) stellt die Nichterfüllung der Schulpflicht eine Verwaltungsübertretung dar, die je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin/des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen Schulpflicht bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist. - Verhaltensregeln
Zur Verwirklichung einer wertschätzenden Zusammenarbeit aller daran beteiligten Personen müssen einige gesellschaftsrelevante Regeln eingehalten werden:
1. Wir begegnen einander mit Achtung, Höflichkeit und Hilfsbereitschaft. Das Grüßen ist einfachster Ausdruck dieser Haltung, die auch gegenüber Besuchern und allen im Haus Beschäftigten erwartet wird. Wir erwarten ordentliches und rücksichtsvolles Benehmen in der Schule, auf Schulveranstaltungen, auf dem Schulweg, in öffentlichen Verkehrsmitteln und auf deren Haltestellen.
2. Zur Förderung der Schulpartnerschaft werden die Erziehungsberechtigten eingeladen, mit der Schulleitung und den Pädagoginnen/Pädagogen regelmäßigen Kontakt zu pflegen.
Jede Lehrerin/Jeder Lehrer steht Ihnen in ihrer/seiner Sprechstunde für Wünsche, Anregungen und Anliegen zur Verfügung. Die Liste mit den Sprechstunden ist im Windfang der Schule ausgehängt und auf der Schulwebsite einsehbar. Wir bitten um vorherige schriftliche oder telefonische Anmeldung.
Es wird um Verständnis gebeten, dass Eltern-Lehrer/innen-Gespräche vor Unterrichtsbeginn nur mit vorheriger Terminvereinbarung durchgeführt werden.
Während ihres Unterrichts dürfen die Lehrer/innen nicht gestört werden. In dieser Zeit sind sie für die Vermittlung des Lernstoffes und die Beaufsichtigung der Kinder zuständig.
3. Kommunikationskette: Bei Problemen im Unterricht oder in der Nachmittagsbetreuung ist zunächst ein Gespräch mit den Pädagoginnen/Pädagogen bzw. mit den Aufsichtspersonen zu führen. Führt dies zu keiner Lösung, wird ersucht, Kontakt mit der Schulleitung aufzunehmen.
Die Kommunikationskette ist unverzüglich nach etwaigen Vorfällen einzuhalten, da nach Verstreichen von Zeitabständen der Sachgehalt nicht mehr zur Gänze wiedergegeben werden kann.
4. Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, alles für den Unterricht Notwendige mitzubringen und in gutem Zustand zu erhalten. Jede Klasse ist verantwortlich für die Ordnung in ihrem Klassenzimmer und in der Garderobe.
5. Die Schülerinnen und Schüler haben mit Einrichtungsgegenständen der Schule sorgsam umzugehen und sie in Ordnung zu halten. Bei mutwilliger Beschädigung oder Beschmutzung wird der/die Betreffende zur Verantwortung gezogen. Am Ende jedes Schultages hinterlassen die Schülerinnen und Schüler ihren Arbeitsbereich ordentlich und sauber.
6. In der Schule werden von den Schülerinnen und Schülern in allen Räumen Hausschuhe getragen. Im Turnsaal turnen die Kinder mit Sportschuhen oder barfuß.
7. Mitgenommene Mobiltelefone und Smartwatches dürfen erst nach dem Verlassen der Schule oder auf Aufforderung durch die Pädagogin/den Pädagogen aktiviert werden. Sie bleiben während des Unterrichts ausgeschaltet in der Schultasche.
Zu Schulveranstaltungen dürfen Mobiltelefone nicht mitgenommen werden.
8. Verlorene bzw. vergessene Gegenstände werden in der Aula in den Fundkisten gesammelt. Werden die Sachen bis zum Tag der KEL-Gespräche im Herbst und dem Elternsprechtag im Frühling, an denen eine Fundgrube eingerichtet ist, nicht abgeholt, werden sie für wohltätige Zwecke gespendet. - Schutz des Gebäudes und der Einrichtung
5.1 Betreten der Räumlichkeiten
Die Klassenräume, der Werkraum, der Turnsaal und die Räumlichkeiten der GTS und des Hortes dürfen nur von den Pädagoginnen und Pädagogen, den Schulkindern, den Reinigungskräften der VS Feistritz im Rosental und den Hort-Pädagoginnen und -Pädagogen betreten werden. Außerhalb der Betriebszeiten sind die Räumlichkeiten zu versperren.
Der Turnsaal steht auch Vereinen der Marktgemeinde Feistritz im Rosental zur Nutzung zur Verfügung. Die Nutzungszeiten sind zu Beginn des Schuljahres mit der Schulleitung zu vereinbaren. Der Turnsaal darf nicht mit Straßenschuhen betreten werden. Mit den Geräten ist sorgsam umzugehen und der Turnsaal, der Geräteraum, die Umkleideräume und die WC-Anlagen sind sauber zu hinterlassen. Nach Verlassen des Schulgebäudes ist das Licht auszuschalten und die Eingangstüre zu versperren.
5.2 Schulfremde Personen
Schulfremde Personen dürfen das Schulhaus nur nach vorheriger Anmeldung bei der Schulleitung betreten. Erziehungsberechtigte dürfen Konflikte mit anderen Kindern nicht selbst im Schulhaus klären, sondern wenden sich an die zuständige Lehrperson oder die Schulleitung.
5.3 Benützen der Toiletten
Die Mädchen und Buben benutzen die für sie vorgesehenen Toiletten im jeweiligen Geschoss ihres Klassenraumes. Die Toiletten sind sauber zu hinterlassen. Die Benutzung des Lehrer/innen-WCs im Obergeschoss ist nur dem Schulpersonal der
VS Feistritz im Rosental und Besucher/innen/n gestattet.

